„Klimaschutz ist nicht nur Politik, sondern Verfassungsrecht"
Andreas Huber, Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft Club of Rome unterhielt sich mit dem Mitglied Prof. Dr. Christian Calliess, Professor für Öffentliches Recht und Europarecht an der Freien Universität Berlin.
Andreas Huber: Christian, das Bundeskabinett hat das Gebäudemodernisierungsgesetzes verabschiedet – also eine Abschwächung des sogenannten Heizungsgesetzes der Ampel-Regierung. Politisch ist das umstritten, aber du sagst: Es geht hier nicht nur um Politik, sondern auch um Verfassungsrecht. Wieso?
Christian Calliess: In einer Demokratie hat der Gesetzgeber natürlich einen Gestaltungsspielraum – auch beim Klimaschutz. Wie er das politisch umsetzt, ist seine Sache. Eine Abschwächung einer einzelnen Maßnahme wie des Heizungsgesetzes ist deshalb nicht per se verfassungswidrig. Das „Wie” des Klimaschutzes liegt in der Hand der Politik. Aber das ist eben nur die eine Seite. Bei der Frage, ob überhaupt wirksamer Klimaschutz betrieben wird, hat der Gesetzgeber einen verfassungsrechtlichen Mindestschutz zu gewährleisten. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Klimabeschluss klar herausgearbeitet. Dieser Mindestschutz verlangt ein politisches Schutzkonzept, das mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Pariser Abkommen, vereinbar ist und den Pfad zur CO2-Neutralität bis 2050 sicherstellt.
Andreas Huber: Das klingt nach einer doppelten Logik: Beim „Wie” ist die Politik frei, beim „Ob” nicht. Was bedeutet das konkret für eine Abschwächung wie jetzt beim Gebäudesektor?
Christian Calliess: Hier kommt das sogenannte Verschlechterungs- oder Rückschrittsverbot ins Spiel. Wenn der Gesetzgeber an einer Stelle weniger Klimaschutz betreibt – etwa bei den Gebäuden –, dann muss er die entstehende Lücke an anderer Stelle schließen. Zum Beispiel im Verkehrs- oder im Industriesektor. Das Gesamtziel – CO2-Neutralität bis 2050 – darf nicht aus dem Blick geraten. Das Problem ist nur: Wie genau diese Kompensation aussehen soll, ist im aktuellen Vorhaben nicht transparent geklärt. Und genau hier setzt das Klimaschutzrecht der Politik Grenzen.
Andreas Huber: In unseren 7 Thesen für einen gesellschaftlichen Wandel von 2022 hast du selbst die Kommentierung zur These über das Politikmonitoring beigesteuert – also zur Frage, wie wir politische Entscheidungen kontinuierlich an ihren langfristigen Wirkungen messen. Siehst du in der aktuellen Debatte um das Gebäudemodernisierungsgesetz eine Bewährungsprobe für genau diese Frage?
Christian Calliess: Sie ist exemplarisch. Klimaschutz ist ein klassischer Fall einer langfristigen Aufgabe, die unter dem Druck kurzfristiger politischer Konjunkturen leidet. Genau deshalb hat das Bundesverfassungsgericht überhaupt erst eingegriffen: Das Grundgesetz schützt zukünftige Freiheit, nicht nur heutige. Wenn wir heute zu wenig tun, schmälern wir die Handlungsspielräume künftiger Generationen – verfassungsrechtlich nicht zulässig. Daraus folgt für mich: Wir brauchen Strukturen, die Langfristigkeit institutionell absichern. Eine politische Mehrheit allein reicht nicht, wenn sie sich nicht an völker- und verfassungsrechtliche Mindeststandards gebunden sieht.
Wer sich ausführlicher zum Thema informieren möchte, findet unter nachfolgendem Button einen Beitrag im Verfassungsblog von Prof. Dr. Christian Calliess.
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